Satzung des Vereins SeniorenNet Kiel (SNK)
§ 1 Grundsätze
(1) Der Verein heißt „SeniorenNet Kiel“ (SNK), sein Sitz ist Kiel.
(2) Der Verein gehört dem bundesweiten SeniorenNet an.
(3) Der Verein ist der Demokratie verpflichtet, sonst politisch und weltanschaulich
neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Förderung der Bildung älterer Menschen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass älteren Menschen der Umgang mit elektronischen Medien erleichtert wird und sie befähigt werden, diese Medien als selbstverständliche Instrumente ihres Alltags aktiv und kreativ zu nutzen.
(3) Der Zweck wird besonders dadurch verwirklicht, dass Mitgliedern ermöglicht wird, ihr Wissen und Können um elektronische Medien in den Verein einzubringen sowie Erfahrungen auszutauschen und sich gegenseitig zu helfen.
(4) Die Kommunikation im SeniorenNet erfolgt daher grundsätzlich per E-Mail. Bei Einrichtung einer E-Mailadresse werden neue Mitglieder durch Tutoren und das Hilfeteam unterstützt. Innerhalb von 6 Monaten ist eine E-Mailadresse einzurichten. Danach werden keine postalischen Mitteilungen mehr zugestellt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Pauschale Aufwandsentschädigungen werden jedoch an die Vorstandsmitglieder und an die Tutoren gezahlt. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Es gilt die Entschädigungsordnung vom 17.9.2009
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden, dieser entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail bis zum 30. November des Jahres erklärt werden und wird wirksam mit dem Eingang beim Vorstand.
b. durch Tod oder
c. durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen Zweck oder Interessen des Vereins
grob verstoßen hat und angehört worden ist; das gleiche gilt, wenn das Mitglied
mit der Entrichtung des Beitrags im Rückstand ist und schriftlich gemahnt
worden ist.
(4) Außerdem können natürliche Personen von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt sowie natürliche und juristische Personen vom Vorstand als Fördermitglieder aufgenommen werden. Das Nähere wird durch eine Ordnung über Ehrenmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft bestimmt.
§ 5 Beitrag
Von den Mitgliedern wird kalenderjährlich ein Beitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Es gilt die jeweilige Beitragsordnung.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll in grundsätzlichen und kann in allen Angelegenheiten des Vereins entscheiden.
(2) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten
a. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands,
b. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Berichts der Mitglieder zur Rechnungsprüfung,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Festsetzung des Haushaltsplans für ein Kalenderjahr,
e. Ausschluss eines Mitglieds wegen groben Verstoßes gegen Zweck oder Interessen des Vereins,
f. Erlass einer Beitrags- und einer Entschädigungsordnung sowie einer Ordnung über Ehrenmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft,
g. Wahl von zwei Mitgliedern zur Rechnungsprüfung,
h. Wahl von zwei Ersatzmitgliedern zur Rechnungsprüfung.
(3) Die Mitgliederversammlung findet zumindest einmal im Kalenderjahr bis zum 30. April statt. Sie findet auch statt, wenn es ein Sechstel der Mitglieder mit Begründung schriftlich verlangt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens einen Monat vorher mit vorläufiger Tagesordnung schriftlich eingeladen. Spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung müssen der Entwurf des Haushaltsplans und des Rechnungsabschlusses für das Kalenderjahr allen Mitgliedern zugesandt werden. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
(4) Die Mitgliederversammlung setzt zu Beginn die Tagesordnung fest. Die vorläufige Tagesordnung darf nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erweitert werden.
(5) Ein Antrag ist angenommen, wenn von den anwesenden Mitgliedern mehr mit Ja als mit Nein gültig abgestimmt haben.
(6) Durch Stimmzettel muss gewählt werden, wenn
a. auf Frage des Sitzung leitenden Mitglieds mehr als fünf Mitglieder es
verlangen oder
b. mehr Mitglieder kandidieren als im gleichen Wahlgang zu wählen sind.
(7) Unberührt bleiben andere Treffen der Mitglieder.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Dem Vorstand obliegen besonders
a. Erstellung des Tätigkeitsberichts an die Mitgliederversammlung,
b. Rechnungsabschluss für ein Kalenderjahr,
c. Aufstellung des Haushaltsplans für ein Kalenderjahr,
d. Ausschluss eines Mitglieds wegen Nichtentrichtung des Beitrags.
(3) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied, das erste und das zweite stellvertretende vorsitzende Mitglied. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handelt an seiner Stelle das erste stellvertretende vorsitzende Mitglied, entsprechendes gilt für das zweite stellvertretende vorsitzende Mitglied. Der Vorstand bestimmt die Verteilung der Aufgaben unter seinen Mitgliedern. Rechtlich werden der Verein sowie die Gesamtheit der Mitglieder vom vorsitzenden Mitglied oder von einem der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder vertreten. Vereinsintern gilt die Vertretungsfolge nach Absatz 3 Satz 4. Für die Rechtshandlung soll ein Vorstandsbeschluss bestehen.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus, rückt jeweils das Mitglied nach, das von den Nichtgewählten die meisten Stimmen erhalten hat. Der Vorstand insgesamt oder einzelne seiner Mitglieder können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(5) Zu Sitzungen des Vorstands wird vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder telefonisch eingeladen, die Einladungsfrist soll eine Woche betragen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende oder ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(7) Im Vorstand wird offen gewählt, im übrigen ist § 6 Abs. 6 anzuwenden.
(8) Der Vorstand kann Mitgliedern einzelne seiner Aufgaben übertragen. Wenn Mitglieder im Auftrag des Vorstands tätig sind, werden ihnen notwendige Aufwendungen ersetzt.
§ 8 Protokollführung
(1) Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.
Dies gilt auch für sonstige vom Vorstand einberufene Arbeitssitzungen.
(2) Das die Sitzung leitende Mitglied kann ein Vorstandsmitglied zur Protokollführung bestimmen.
(3) Das Protokoll führende Mitglied hat es zu unterzeichnen, das Protokoll bedarf der Genehmigung des Vorstands.
(4) Jedes Mitglied erhält das Protokoll.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die kalenderjährliche Rechnungsprüfung obliegt zwei damit beauftragten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei jeder Wahl wird jeweils ein weiteres Mitglied zur Stellvertretung und zum Ersatz bei vorzeitigem Ausscheiden des beauftragten Mitglieds gewählt.
§ 10 Datenschutz
Personenbezogene Daten eines Mitglieds, die der Verein von ihm schriftlich erfragt hat, dürfen nur weitergegeben werden
a. mit seiner Zustimmung oder
b. an andere Mitglieder.
§ 11 Haftung
(1) Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen für Vereinsschulden.
(2) Wenn der Verein eine Leistung erbringen muss und hierdurch einen Schaden hat, kann er Rückgriff auf ein Mitglied nehmen, wenn es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, besonders durch Verletzung von Datenschutz- oder Urheberrechten.
(3) Wenn ein Mitglied von Dritten wegen Schadensersatz in Anspruch genommen wird, im Auftrag des Vorstands tätig gewesen ist und den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, soll der Verein an Stelle des Mitglieds leisten. Das gilt nicht, wenn das Mitglied für diesen Schadensfall Versicherungsschutz hat, sowie für Schäden im Straßenverkehr.
Im Auftrag des Vorstands sind regelmäßig die Mitglieder tätig, die vom Vorstand mit einem Sachgebiet betraut worden sind.
§ 12 Telekommunikative Übermittlung
Soweit für Erklärungen in dieser Satzung Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch durch E-Mail ohne besondere Signatur oder durch Fax gewahrt.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung zwecks Satzungsänderung muss einen entsprechenden Antrag mit Begründung enthalten. Die Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in der Mitgliederversammlung und der Anwesenheit von einem Sechstel aller Mitglieder. Wird diese Anwesenheitszahl nicht erreicht, ist die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung zu ändern, soweit dies vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten wird.
§ 14 Auflösung
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung zwecks Auflösung des Vereins muss einen entsprechenden Antrag mit Begründung enthalten. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamts unmittelbar und ausschließlich an die DGzRS (Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger) die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die aktuelle Satzung zum Download
[[zuletzt geändert 23. Februar 2011]]
